810 Abs. 2 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt den geschäftsführenden Gesellschaftern insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist (Ziffer 3) und die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 4; zur bis 31. Dezember 2007 materiell gleichen Rechtslage vgl. aArt.