2.5.2 Gemäss Art. 810 Abs. 1 OR (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) sind geschäftsführende Gesellschafter in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind. Art. 810 Abs. 2 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben.