3.195, S. 4-7) sowie betreffend das Jahr 2008 für eine Rückforderung bereits gutgeschriebener, aber nicht weitergeleiteter Kinderzulagen von Fr. 3'964.20 (inklusive Nebenkosten), total Fr. 34'953.10 geltend (vgl. Aufstellung in der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2010, act. G 3.190). Das Quantitativ dieser Forderungen ist nicht bestritten. Mangels offenkundiger Berechnungsfehler ist somit grundsätzlich von der Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin und von einem vorliegend massgebenden Schadensbetrag in Höhe von Fr. 34'953.10 auszugehen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.4