In den vorliegenden Verfahren ist die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers für nicht geleistete bundes- und kantonalrechtliche Beitragsforderungen betreffend die Jahresabrechnungen 2007 und 2008, für die Lohnbeiträge betreffend die Monate Januar bis September 2009 (einschliesslich Verzugszinsen, Mahngebühren, Betreibungskosten) und für eine Rückforderung wegen nicht weitergeleiteter Kinderzulagen betreffend das Jahr 2008 (act. G 3.198) im Gesamtbetrag von Fr. 34'953.10 umstritten und zu prüfen.