B.b Die Beschwerdegegnerin/Vorinstanz (nachfolgend ausschliesslich als Beschwerdegegnerin bezeichnet) beantragt in der Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2010 die Beschwerdeabweisung. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. September 2010 (act. G 3). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Der Beschwerdeführer hat auf eine Akteneinsicht und Stellungnahme verzichtet (act. G 4). Erwägungen: 1.