B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 10. September 2010 richten sich der vorliegend zu beurteilende Rekurs und die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 20. September 2010. Der Beschwerdeführer/Rekurrent (nachfolgend ausschliesslich als Beschwerdeführer bezeichnet) beantragt die Abweisung der Schadenersatzforderungen. Zur Begründung führt er aus, dass im Einspracheentscheid der Lage bzw. dem Geschäftsgang der Gesellschaft zu wenig Rechnung getragen worden sei. Er ist der Meinung, dass nur das eingetragene Stammkapital "haftbar" sei. Das Vorliegen eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens bestreitet er (act. G 1).