A.c In der Verfügung vom 29. Juni 2010 forderte die SVA von A.___ Schadenersatz für entgangene bundesrechtliche Beiträge im Umfang von Fr. 27'263.25 sowie für entgangene kantonalrechtliche Beiträge im Umfang von Fr. 7'689.85 (einschliesslich einer Rückforderung bereits gutgeschriebener Kinderzulagen; insgesamt Fr. 34'953.10) betreffend die Jahre 2007 bis Ende September 2009 (act. G 3.190). A.d Dagegen erhob A.___ am 14. Juli 2010 Einsprache (act. G 3.191). Im Jahr 2010 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet, der im gleichen Jahr mangels Aktiven eingestellt wurde (act. G 3.196). Am 10. September 2010 wies die SVA die Einsprache vom 14. Juli 2010 ab (act. G 3.198). B.