{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-27-und-KZL-_2011-08-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4860&type=1563347022&cHash=5c29de1eb83734833ee0024ba9e165b0", "Checksum": "7f3662ab5cc638f2401e698834552acd"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:29:36", "Num": ["AHV 2010/27 und KZL 2010/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.08.2011 AHV 2010/27 und KZL 2010/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.08.2011 AHV 2010/27 und KZL 2010/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.08.2011 AHV 2010/27 und KZL 2010/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG, Art. 47 lit. d aKZG, Art. 25 lit. c FamZG. Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters für nicht geleistete bundes- und kantonalrechtliche Beiträge sowie für nicht an den berechtigten Arbeitnehmer weitergeleitete Kinderzulagen. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2011, AHV 2010/27 und KZL 2010/14).\r\n \r\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner,\r\nVersicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen\r\n \r\nEntscheid vom 11. August 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___,\r\nBeschwerdeführer,\r\nRekurrent,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichs- und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\nVorinstanz,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nSchadenersatzforderung (i.S. 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August 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___,\r\nBeschwerdeführer,\r\nRekurrent,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichs- und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\nVorinstanz,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nSchadenersatzforderung (i.S. B.___ GmbH in Konkurs)\r\nbundesrechtlicher Streitwert: Fr. 27'263.25\r\nkantonalrechtlicher Streitwert: Fr. 7'689.85\r\n \r\nSachverhalt:\n\n2.5.4 Bezüglich der nicht weitergeleiteten Kinderzulagen benennt der\nBeschwerdeführer keine ihn entlastenden Gründe. Solche ergeben sich auch nicht aus\nden Akten, weshalb auch in diesem Zusammenhang von einem zumindest\ngrobfahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen ist.\n\n2.6 Zu prüfen bleibt damit noch die adäquate Kausalität zwischen dem eingetretenen\nSchaden und dem Verhalten des Beschwerdeführers.\n\n2.6.1 Die Schadenersatzpflicht des verantwortlichen Organs nach Art. 52 Abs. 1 AHVG\nsetzt voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von\nVorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang\ngegeben ist. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache\neines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der\nallgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des\neingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs also durch das Ereignis allgemein\nals begünstigt erscheint (BGE 119 V 406 E. 4a mit Hinweisen).\n\n2.6.2 Vorliegend ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Unterlassungen\ndes Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden gegeben. Hätte der\nBeschwerdeführer dafür gesorgt, dass die Gesellschaft ihren Beitragsabrechnungsund Ablieferungspflichten nachkommt, wäre kein Schaden in der von der\nBeschwerdegegnerin geltend gemachten Höhe entstanden. Bezüglich der nicht\nweitergeleiteten Kinderzulagen ist davon auszugehen, dass bei korrekter Weiterleitung\nan den Betroffenen kein Schaden bei der Beschwerdegegnerin entstanden wäre.\n\n2.7 Nach dem Gesagten sind somit die Voraussetzungen für die Leistung von\nSchadenersatz erfüllt. Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.\nDie Beschwerdegegnerin hat demnach den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet,\nSchadenersatz für bundesrechtliche Beiträge von Fr. 27'263.25 und für entgangene\nkantonalrechtliche Beiträge und die nicht weitergeleiteten Kinderzulagen von\nFr. 7'689.85 (je inklusive anteilige Nebenkosten) zu bezahlen.\n\n3.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.1 Die Beschwerde betreffend die bundesrechtliche Schadenersatzforderung und der\nRekurs betreffend die kantonalrechtliche Schadenersatzforderung sind abzuweisen.\n\n3.2 Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den\nAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kostenlos.\nAngesichts der Tatsache, dass das kantonalrechtliche Verfahren, das einen wesentlich\ntieferen Streitwert aufweist, zusammen mit dem kostenlosen bundesrechtlichen\nVerfahren erledigt wurde, rechtfertigt es sich, im kantonalrechtlichen Verfahren in\nAnwendung von Art. 97 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege\n(VRP; sGS 951.1) auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP\n\nentschieden:\n\n1. Die Verfahren AHV 2010/27 und KZL 2010/14 werden vereinigt.\n\n2. Die Beschwerde betreffend die bundesrechtliche Schadenersatzforderung und der\nRekurs betreffend die kantonalrechtliche Schadenersatzforderung werden abgewiesen.\n\n3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8\n"}