{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-27-und-KZL-_2011-08-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4860&type=1563347022&cHash=5c29de1eb83734833ee0024ba9e165b0", "Checksum": "7f3662ab5cc638f2401e698834552acd"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:29:36", "Num": ["AHV 2010/27 und KZL 2010/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.08.2011 AHV 2010/27 und KZL 2010/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.08.2011 AHV 2010/27 und KZL 2010/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.08.2011 AHV 2010/27 und KZL 2010/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG, Art. 47 lit. d aKZG, Art. 25 lit. c FamZG. Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters für nicht geleistete bundes- und kantonalrechtliche Beiträge sowie für nicht an den berechtigten Arbeitnehmer weitergeleitete Kinderzulagen. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2011, AHV 2010/27 und KZL 2010/14).\r\n \r\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner,\r\nVersicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen\r\n \r\nEntscheid vom 11. August 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___,\r\nBeschwerdeführer,\r\nRekurrent,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichs- und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\nVorinstanz,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nSchadenersatzforderung (i.S. 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August 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___,\r\nBeschwerdeführer,\r\nRekurrent,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichs- und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\nVorinstanz,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nSchadenersatzforderung (i.S. B.___ GmbH in Konkurs)\r\nbundesrechtlicher Streitwert: Fr. 27'263.25\r\nkantonalrechtlicher Streitwert: Fr. 7'689.85\r\n \r\nSachverhalt:\n\n2.4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesellschaft und deren einziger\ngeschäftsführender Gesellschafter der Beitragspflicht nicht vollumfänglich\nnachgekommen sind, was zum Schaden der Beschwerdegegnerin geführt hat. Die\nGesellschaft und der Beschwerdeführer haben somit die Beitragszahlungspflicht\nmissachtet, womit die Widerrechtlichkeit als Haftungsvoraussetzung zu bejahen ist. Ein\nRechtfertigungsgrund ist nicht ausgewiesen und wird vom Beschwerdeführer auch\nnicht substanziiert geltend gemacht (vgl. act. G 1). Entsprechendes gilt für die vom\nArbeitgeber nicht an den betreffenden Arbeitnehmer weitergeleiteten Kinderzulagen.\n\n2.5\n\n2.5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig\nmissachtet wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl ein Verschulden des\nArbeitgebers wie des verantwortlichen Organs vorliegen muss. Nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen\nAufgaben durch den Arbeitgeber ohne weiteres einem qualifizierten Verschulden seiner\nOrgane gleichzusetzen. Vorausgesetzt ist vielmehr ein Normverstoss von einer\ngewissen Schwere. Eine Nichtbeachtung oder Nichtbezahlung der Beiträge genügt\nnoch nicht, um ein qualifiziertes Verschulden anzunehmen. Vielmehr sind die gesamten\nUmstände zu würdigen. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist dabei ein\nBeurteilungskriterium, das im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist\nund im Sinn der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen zur Verneinung der\nSchadenersatzpflicht führen kann (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweisen). Von einem\nqualifizierten Verschulden ist in der Regel auszugehen, wenn beispielsweise ein\nArbeitgeber über längere Zeit seine Abrechnungs- und/oder Ablieferungspflichten nur\nschleppend oder bloss teilweise erfüllt. Bei der Verschuldensbeurteilung gilt ein\nobjektivierter Verschuldensmassstab, weshalb subjektive Entschuldbarkeit oder die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGründe für die Mandatsübernahme unbeachtlich sind (Ueli Kieser, Alters- und\nHinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches\nBundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, H 272 mit\nHinweisen).\n\n2.5.2 Gemäss Art. 810 Abs. 1 OR (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) sind\ngeschäftsführende Gesellschafter in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht nach\nGesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind. Art. 810 Abs. 2\nOR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So\nobliegt den geschäftsführenden Gesellschaftern insbesondere die Oberleitung der\nGesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des\nRechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für\ndie Führung der Gesellschaft notwendig ist (Ziffer 3) und die Aufsicht über die\nPersonen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick\nauf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 4; zur bis\n31. Dezember 2007 materiell gleichen Rechtslage vgl. aArt. 811 Abs. 1 OR in\nVerbindung mit Art. 716 Abs. 2 OR und Art. 716a OR).\n\n2.5.3 Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer über längere Zeit die\nAbrechnungs- und Ablieferungspflichten der Gesellschaft nur schleppend und bloss\nteilweise erfüllen lassen. Er hat als verantwortliches Organ in erheblicher Weise und\nüber einen längeren Zeitraum gegen elementare Vorschriften der\nBeitragsablieferungspflicht verstossen und in Kauf genommen, dass der\nBeschwerdegegnerin im Fall der Uneinbringlichkeit ihrer Forderungen ein Schaden\nentsteht. So musste die Gesellschaft bereits ab dem 4. Juni 2007 (act. G 3.11)\nbezüglich der Bezahlung der geschuldeten Beiträge gemahnt werden. In der Folge sah\nsich die Beschwerdegegnerin regelmässig veranlasst, Mahnungen zu versenden (vgl.\netwa Mahnung vom 13. August 2007, act. G 3.16; vom 11. Februar 2008, act. G 3.26;\nvom 9. Juni 2008, act. G 3.38; vom 9. Februar 2009, act. G 3.76; vom 18. Mai 2009,\nact. G 3.97, vom 17. August 2009, act. G 3.110) und die Ausstände\nbetreibungsrechtlich vollstrecken zu lassen. Es kam zu den Verlustscheinen in Höhe\ndes geltend gemachten Schadens. Vor diesem Hintergrund ist von einem zumindest\ngrobfahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer\nbenennt denn auch keine überzeugenden Gründe, die sein Verhalten als nicht\ngrobfahrlässig erscheinen lassen würden.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}