Zum anderen trifft das Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin nicht zu. Wie sich aus den Betriebsabrechnungen zu den beiden Liegenschaften ergibt, wurden neben dem Liegenschaftenunterhalt, den Versicherungskosten, dem Verwaltungsaufwand und den Abschreibungen (nur B.___) auch die Hypothekarzinsen berücksichtigt (act. G 3.9 und 3.10). 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6