Zum anderen trifft das Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin nicht zu. Wie sich aus den Betriebsabrechnungen zu den beiden Liegenschaften ergibt, wurden neben dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Liegenschaftenunterhalt, den Versicherungskosten, dem Verwaltungsaufwand und den Abschreibungen (nur B.___) auch die Hypothekarzinsen berücksichtigt (act. G 3.9 und 3.10). 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: