2.4 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. So sei einfach Ziff. 2.2 der Steuerveranlagung (selbstständiger Erwerb) übernommen worden. Dieser Gewinn beinhalte aber nur Mietzinseinnahmen abzüglich Unterhalt. Die Hypothekarschulden seien demgegenüber unter "Schuldzinsen" in der Veranlagung enthalten und demzufolge nicht berücksichtigt worden. Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist die Steuermeldung namentlich in masslicher Hinsicht für die AHV verbindlich (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Zum anderen trifft das Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin nicht zu.