Unter diesen Umständen erscheint plausibel, wenn die Steuerverwaltung betreffend die beiden fraglichen Liegenschaften im Vermögen des Beschwerdeführers (D.___, B.___) von einer Geschäftstätigkeit und daraus erzieltem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ausgeht. Der Beschwerdeführer legt denn auch im vorliegenden Verfahren nicht dar, inwiefern diese Einschätzung nicht zutreffen sollte. Damit muss es bei der rechtskräftigen steuerlichen Qualifikation und der sich daraus ergebenden Folge gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts sein Bewenden haben.