3.9 und 3.10). Diese Veranlagung erwuchs unbestrittenermassen in Rechtskraft (vgl. act. G 3.13). Wie das Bundesgericht ausgeführt hat, handelt es sich bei den aus der Vermietung von Liegenschaften des Geschäftsvermögens erwirtschafteten Erträgen um Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, welche der AHV-Beitragspflicht unterliegen. Stehe - wie vorliegend - fest, dass die Liegenschaften zum Geschäftsvermögen gehören, brauche nicht zusätzlich geprüft zu werden, ob es sich bei der Vermietung um eine selbstständige Erwerbstätigkeit handle oder nicht. Diese Frage sei bereits mit der Zuordnung der Liegenschaften zum Geschäftsvermögen beantwortet (BGE 134 V 255 E. 4.3).