2.2 Vorliegend teilte die Steuerverwaltung die fraglichen Liegenschaften in B.___ und D.___ unbestrittenermassen dem Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers zu und qualifizierte die daraus fliessenden Mietzinseinkünfte (abzüglich der Aufwendungen) dementsprechend als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Veranlagungsberechnung [Einspracheentscheid] vom 20. Januar 2010 [act. G 3.12]). Dabei ging sie von den "Betriebsabrechnungen" für die beiden Liegenschaften aus. Demnach resultierte im Jahr 2004 bei der Liegenschaft I.___ in D.___ ein Gewinn von Fr. 8'437.25, bei der Liegenschaft B.___ ein solcher von Fr. 12'322.20, total somit Fr. 20'759.45 (act. G 3.9 und 3.10).