Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 253 f. E. 3.3, mit Hinweisen auf BGE 121 V 83 E. 2c, 114 V 75 E. 2, 111 V 294 E. 3c, 110 V 86 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 30 E. 3b mit Hinweisen; AHI 1993 S. 223). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Qualifikation der Mietzinseinnahmen als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Das Halten und Bewirtschaften von lediglich zwei Wohnungen könne nicht gewerbsmässig sein. Zudem macht er geltend, das Einkommen sei falsch berechnet worden, indem die Hypothekarzinsen nicht berücksichtigt worden seien (act. G 1). Im Anmeldeverfahren machte er bereits geltend, es liege ein Fehler in der Steuererklärung vor (act. G 3.4).