B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 15. September 2010 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer von zwei Wohnungen in B.___ und D.___. Das Halten und Bewirtschaften von nur zwei Wohnungen könne unmöglich gewerbsmässig sein, dazu gehöre ein viel grösserer Immobilienbesitz. Vielmehr liege eine reine Verwaltung von privatem Vermögen vor (act. G 1). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2010 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Einspracheentscheid (act. G 3). Erwägungen: 1.