Mit Entscheid vom 17. August 2010 wies die Sozialversicherungsanstalt die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die fraglichen Einkünfte aus der Vermietung von Liegenschaften seien von der Steuerbehörde als solche aus selbstständigem Nebenerwerb qualifiziert worden. Stehe fest, dass eine Liegenschaft zum Geschäftsvermögen gehöre, brauche nicht mehr geprüft zu werden, ob es sich bei der Vermietung um eine selbstständige Erwerbstätigkeit handle oder nicht (act. G 3.18). B.