{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-26_2011-09-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4858&type=1563347022&cHash=0b67281a2e7eb7d31359104c6ab43609", "Checksum": "078dc749c3297b43f92084158e2b3600"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AHV 2010/26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 14.09.2011 AHV 2010/26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 14.09.2011 AHV 2010/26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 14.09.2011 AHV 2010/26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1 AHVG. Art. 17 AHVV. Selbstständige Erwerbstätigkeit. Der aus der Vermietung von im Geschäftsvermögen befindlichen Liegenschaften erzielte Gewinn stellt Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar und untersteht der AHV-Beitragspflicht (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2011, AHV 2010/26).\r\n \r\nVizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\r\n \r\nEntscheid vom 14. 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September 2011, AHV 2010/26).\r\n \r\nVizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\r\n \r\nEntscheid vom 14. September 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___,\r\nBeschwerdeführer,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nNachbelastung von persönlichen Beiträgen 2004 (Liegenschaftsertrag)\r\n \r\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nselbstständige Erwerbstätigkeit handle oder nicht. Diese Frage sei bereits mit der\nZuordnung der Liegenschaften zum Geschäftsvermögen beantwortet (BGE 134 V 255\nE. 4.3).\n\n2.3 Nach dem Gesagten bleibt somit kein Spielraum, die fraglichen Einkünfte anders\ndenn als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Im Übrigen\nbesteht vorliegend ohnehin kein Anlass, von der steuerlichen Qualifikation\nabzuweichen. So war der Beschwerdeführer im Jahr 2004 (und noch heute) an rund\neinem Dutzend Gesellschaften (AG's und GmbH's) als Verwaltungsrat, Gesellschafter\noder Geschäftsführer beteiligt. Von diesen Gesellschaften sind einige unter anderem im\nImmobilienhandel oder im Bauwesen tätig (vgl. online-Handelsregisterauszüge des\nHandelsregisteramtes St. Gallen der G.___ AG [Immobilienhandel], J.___ AG\n[Immobilienhandel], K.___ AG [Immobilienhandel], L.___ AG [Dienstleistungen auf dem\nGebiet des Bauingenieurwesens], M.___ GmbH [Dienstleistungen in den Bereichen\nBauleitung, Architektur und Planung von Bauwerken aller Art]). Weiter ist der\nBeschwerdeführer selber beruflich stark mit dem Immobilienhandel verbunden.\nInsbesondere mit der G.___ AG ist er unter anderem im gehobenen bis Luxussegment\ntätig und hat sich auf die Akquisition ausländischer Kundschaft spezialisiert (vgl.\nwww.villen.ch; www.swissguide.ch). Der Beschwerdeführer nutzt somit seine\nberuflichen Kenntnisse des Immobilienmarktes, um mit den fraglichen Liegenschaften\neinen Ertrag zu erzielen. Zudem sind die Liegenschaften weitgehend fremdfinanziert\n(vgl. Veranlagungsprotokoll [act. G 3.12]).\n\nUnter diesen Umständen erscheint plausibel, wenn die Steuerverwaltung betreffend die\nbeiden fraglichen Liegenschaften im Vermögen des Beschwerdeführers (D.___, B.___)\nvon einer Geschäftstätigkeit und daraus erzieltem Einkommen aus selbstständiger\nErwerbstätigkeit ausgeht. Der Beschwerdeführer legt denn auch im vorliegenden\nVerfahren nicht dar, inwiefern diese Einschätzung nicht zutreffen sollte. Damit muss es\nbei der rechtskräftigen steuerlichen Qualifikation und der sich daraus ergebenden\nFolge gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts sein Bewenden\nhaben.\n\n2.4 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Berechnung des Einkommens aus\nselbstständiger Erwerbstätigkeit. So sei einfach Ziff. 2.2 der Steuerveranlagung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(selbstständiger Erwerb) übernommen worden. Dieser Gewinn beinhalte aber nur\nMietzinseinnahmen abzüglich Unterhalt. Die Hypothekarschulden seien demgegenüber\nunter \"Schuldzinsen\" in der Veranlagung enthalten und demzufolge nicht berücksichtigt\nworden. Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist die Steuermeldung namentlich\nin masslicher Hinsicht für die AHV verbindlich (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Zum anderen trifft\ndas Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin nicht zu. Wie sich aus den\nBetriebsabrechnungen zu den beiden Liegenschaften ergibt, wurden neben dem\nLiegenschaftenunterhalt, den Versicherungskosten, dem Verwaltungsaufwand und den\nAbschreibungen (nur B.___) auch die Hypothekarzinsen berücksichtigt (act. G 3.9 und\n3.10).\n\n3.\n\nNach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu\nerheben (Art. 61 lit. a ATSG).\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP\n\nentschieden:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}