{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-26_2011-09-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4858&type=1563347022&cHash=0b67281a2e7eb7d31359104c6ab43609", "Checksum": "adc591887e86b7a541129d1546c92e98"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:28:19", "Num": ["AHV 2010/26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 14.09.2011 AHV 2010/26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 14.09.2011 AHV 2010/26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 14.09.2011 AHV 2010/26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1 AHVG. Art. 17 AHVV. Selbstständige Erwerbstätigkeit. Der aus der Vermietung von im Geschäftsvermögen befindlichen Liegenschaften erzielte Gewinn stellt Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar und untersteht der AHV-Beitragspflicht (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2011, AHV 2010/26).\r\n \r\nVizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\r\n \r\nEntscheid vom 14. September 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___,\r\nBeschwerdeführer,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nNachbelastung von persönlichen Beiträgen 2004 (Liegenschaftsertrag)\r\n \r\nSachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:28:19", "Checksum": "cb3fc1fab7abf1d2a54a6e5f8db80166", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 14.09.2011 AHV 2010/26\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1 AHVG. Art. 17 AHVV. Selbstständige Erwerbstätigkeit. Der aus der Vermietung von im Geschäftsvermögen befindlichen Liegenschaften erzielte Gewinn stellt Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar und untersteht der AHV-Beitragspflicht (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2011, AHV 2010/26).\r\n \r\nVizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\r\n \r\nEntscheid vom 14. September 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___,\r\nBeschwerdeführer,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nNachbelastung von persönlichen Beiträgen 2004 (Liegenschaftsertrag)\r\n \r\nSachverhalt:\n\naus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und\nÜberführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG und der Gewinne aus der\nVeräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4\nDBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen\nnach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit\nim Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des\neigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht\nder Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche\nin Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits\nstellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des\nPrivatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht\nbuchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger\nErwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE\n134 V 252 f. E. 3.1, mit Hinweis auf BGE 125 V 383 E. 2a S. 385).\n\n1.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil H 174/04 vom 2.\nDezember 2004, E. 4.2 (SVR 2005 AHV Nr. 16 S. 53), erwogen hat, nimmt Art. 17 AHVV\n(in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) die in Art. 18 Abs. 1 DBG\nverwendeten Begriffe wieder auf und verweist überdies bezüglich der Kapital- und\nÜberführungsgewinne auf Art. 18 Abs. 2 DBG sowie hinsichtlich der Gewinne aus der\nVeräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auf Art. 18 Abs. 4\nDBG. Die Bestimmung führt somit bei der Umschreibung des Einkommens aus\nselbstständiger Erwerbstätigkeit zu einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht\nder AHV und dem Steuerrecht. Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende\nRegelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus\nselbstständiger Erwerbstätigkeit auch der Beitragspflicht (BGE 134 V 253 E. 3.2, mit\nHinweisen auf Urteil H 17/05 vom 6. Juli 2005, E. 3.2 [SVR 2006 AHV Nr. 4 S. 12];\nHanspeter Käser, Die Auswirkungen des DBG, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser\n[Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 49 ff., 57).\n\n1.3 Die Ausgleichskassen haben ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des\nAHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen\nbeitragspflichtig ist. Allerdings sollen sich die Ausgleichskassen bei der Qualifikation\ngemeldeter Einkünfte in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene\nnähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRichtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 253 f. E. 3.3, mit Hinweisen auf\nBGE 121 V 83 E. 2c, 114 V 75 E. 2, 111 V 294 E. 3c, 110 V 86 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V\n30 E. 3b mit Hinweisen; AHI 1993 S. 223).\n\n2.\n\n2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Qualifikation der\nMietzinseinnahmen als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Das Halten\nund Bewirtschaften von lediglich zwei Wohnungen könne nicht gewerbsmässig sein.\nZudem macht er geltend, das Einkommen sei falsch berechnet worden, indem die\nHypothekarzinsen nicht berücksichtigt worden seien (act. G 1). Im Anmeldeverfahren\nmachte er bereits geltend, es liege ein Fehler in der Steuererklärung vor (act. G 3.4).\n\n2.2 Vorliegend teilte die Steuerverwaltung die fraglichen Liegenschaften in B.___ und\nD.___ unbestrittenermassen dem Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers zu und\nqualifizierte die daraus fliessenden Mietzinseinkünfte (abzüglich der Aufwendungen)\ndementsprechend als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit\n(Veranlagungsberechnung [Einspracheentscheid] vom 20. Januar 2010 [act. G 3.12]).\nDabei ging sie von den \"Betriebsabrechnungen\" für die beiden Liegenschaften aus.\nDemnach resultierte im Jahr 2004 bei der Liegenschaft I.___ in D.___ ein Gewinn von\nFr. 8'437.25, bei der Liegenschaft B.___ ein solcher von Fr. 12'322.20, total somit\nFr. 20'759.45 (act. G 3.9 und 3.10). Diese Veranlagung erwuchs unbestrittenermassen\nin Rechtskraft (vgl. act. G 3.13).\n\nWie das Bundesgericht ausgeführt hat, handelt es sich bei den aus der Vermietung von\nLiegenschaften des Geschäftsvermögens erwirtschafteten Erträgen um Einkünfte aus\nselbstständiger Erwerbstätigkeit, welche der AHV-Beitragspflicht unterliegen. Stehe -\nwie vorliegend - fest, dass die Liegenschaften zum Geschäftsvermögen gehören,\nbrauche nicht zusätzlich geprüft zu werden, ob es sich bei der Vermietung um eine\nselbstständige Erwerbstätigkeit handle oder nicht. Diese Frage sei bereits mit der\nZuordnung der Liegenschaften zum Geschäftsvermögen beantwortet (BGE 134 V 255\nE. 4.3).\n\n2.3 Nach dem Gesagten bleibt somit kein Spielraum, die fraglichen Einkünfte anders\ndenn als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Im Übrigen\n\n"}