{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-26_2011-09-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4858&type=1563347022&cHash=0b67281a2e7eb7d31359104c6ab43609", "Checksum": "adc591887e86b7a541129d1546c92e98"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:28:19", "Num": ["AHV 2010/26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 14.09.2011 AHV 2010/26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 14.09.2011 AHV 2010/26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 14.09.2011 AHV 2010/26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1 AHVG. Art. 17 AHVV. Selbstständige Erwerbstätigkeit. Der aus der Vermietung von im Geschäftsvermögen befindlichen Liegenschaften erzielte Gewinn stellt Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar und untersteht der AHV-Beitragspflicht (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2011, AHV 2010/26).\r\n \r\nVizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\r\n \r\nEntscheid vom 14. 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September 2011, AHV 2010/26).\r\n \r\nVizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\r\n \r\nEntscheid vom 14. September 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___,\r\nBeschwerdeführer,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nNachbelastung von persönlichen Beiträgen 2004 (Liegenschaftsertrag)\r\n \r\nSachverhalt:\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AHV 2010/26\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung\nPublikationsdatum: 23.08.2019\nEntscheiddatum: 14.09.2011\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 14.09.2011\nArt. 9 Abs. 1 AHVG. Art. 17 AHVV. Selbstständige Erwerbstätigkeit. Der aus\nder Vermietung von im Geschäftsvermögen befindlichen Liegenschaften\nerzielte Gewinn stellt Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar\nund untersteht der AHV-Beitragspflicht (Urteil des Versicherungsgerichts\ndes Kantons St. Gallen vom 14. September 2011, AHV 2010/26).\nVizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichterinnen\nMarie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\nEntscheid vom 14. September 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer,\ngegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse\ndes Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\nBeschwerdegegnerin, betreffend Nachbelastung von persönlichen Beiträgen\n2004 (Liegenschaftsertrag) Sachverhalt:\n\nA.\n\nA.a A.___ reichte auf Aufforderung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.\nGallen am 2. September 2008 den Fragebogen 1 zur beitragsrechtlichen Erfassung\neiner selbstständigen Erwerbstätigkeit ein. Dabei gab er an, er besitze drei\nLiegenschaften in B.___, D.___ und E.___. Er bezahle aber seine AHV-Beiträge\nweiterhin als Arbeitnehmer der F.___ GmbH (act. G 3.5). Die Sozialversicherungsanstalt\nerfasste den Versicherten zwangsweise als Selbstständigerwerbenden (act. G 3.4 und\nG 3.17). Mit Meldung vom 19. November 2009 gab das Kantonale Steueramt St. Gallen\nder Sozialversicherungsanstalt bekannt, der Versicherte habe im Jahr 2004 aus\nselbstständiger Berufsausübung ein Einkommen von Fr. 20'759.-- erzielt bei einem im\nBetrieb investierten Eigenkapital von Fr. -399'400.-- (act. G 3.8).\n\nA.b Nachdem eine Einsprache gegen die Steuerveranlagung 2004 erst im Januar 2010\nrechtskräftig erledigt werden konnte, setzte die Sozialversicherungsanstalt mit\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeitragsverfügung vom 18. Mai 2010 die persönlichen Beiträge für das Jahr 2004\ngestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 20'700.-- auf Fr. 1'136.40 (inkl.\nVerwaltungskosten) fest (act. G 3.15). Mit Einsprache vom 25. Mai 2010 machte der\nVersicherte geltend, er sei nicht selbstständig erwerbend. Vielmehr sei er seit 1976 bei\nder G.___ AG, und eine Zeit lang bei der H.___ GmbH, St. Gallen, angestellt bzw.\nangestellt gewesen (act. G 3.16). Mit Entscheid vom 17. August 2010 wies die\nSozialversicherungsanstalt die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im\nWesentlichen aus, die fraglichen Einkünfte aus der Vermietung von Liegenschaften\nseien von der Steuerbehörde als solche aus selbstständigem Nebenerwerb qualifiziert\nworden. Stehe fest, dass eine Liegenschaft zum Geschäftsvermögen gehöre, brauche\nnicht mehr geprüft zu werden, ob es sich bei der Vermietung um eine selbstständige\nErwerbstätigkeit handle oder nicht (act. G 3.18).\n\nB.\n\nB.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 15.\nSeptember 2010 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen\nEinspracheentscheids. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer von zwei Wohnungen in\nB.___ und D.___. Das Halten und Bewirtschaften von nur zwei Wohnungen könne\nunmöglich gewerbsmässig sein, dazu gehöre ein viel grösserer Immobilienbesitz.\nVielmehr liege eine reine Verwaltung von privatem Vermögen vor (act. G 1). Mit Eingabe\nvom 4. Oktober 2010 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde und\nverweist zur Begründung auf die Ausführungen im Einspracheentscheid (act. G 3).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf\ndem aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden\nEinkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbstständiger\nErwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger\nStellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17\nAHVV alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-,\nIndustrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}