2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und des Rekurses vom 29. Juni 2010 wird die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. Juni 2010 betreffend die bundesrechtliche und kantonalrechtliche Schadenersatzforderung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinn der Erwägungen die notwendigen Abklärungen durchführe und hernach über die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers neu verfüge. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11