6.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und des Rekurses vom 29. Juni 2010 ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. Juni 2010 betreffend die bundesrechtliche und kantonalrechtliche Schadenersatzforderung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinn der Erwägungen die notwendigen Abklärungen durchführe und hernach über die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers neu verfüge. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.