Die Sache erweist sich nach dem Gesagten als noch nicht spruchreif und ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird ergänzende Vorkehren zu treffen und entsprechend dem Ausgang ihrer weiteren Abklärungen über die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben. 6.