Auch in der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2010 fehlt es an einer vertieften Auseinandersetzung. Da bezüglich der Verschuldensfrage die eingereichten Akten keine Beurteilungsgrundlage bilden, mithin unvollständig sind, ist eine abschliessende Verschuldensbeurteilung nicht möglich. Die Sache ist deshalb auch aus diesem Grund © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Licht dieser Umstände erübrigen sich Ausführungen zu den Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des adäquaten Kausalzusammenhangs. 5.