Dabei sind nicht nur das Verhalten des Beschwerdeführers (insbesondere auch allfällige Sanierungsbemühungen) und seine Funktion in der Gesellschaft zu berücksichtigen. Insbesondere von Bedeutung sind auch die Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten, wobei vorliegend offenbar ein Pauschalverfahren mit Akontozahlungen durchgeführt wurde (vgl. act. G 6.4). Weder in der Schadenersatzverfügung vom 25. Mai 2010 (act. G 6.1) noch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juni 2010 (act. G 6.2) setzte sich die Beschwerdegegnerin mit der Verschuldensfrage auseinander. Auch in der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2010 fehlt es an einer vertieften Auseinandersetzung.