4.3 Auch hinsichtlich der Verschuldensfrage fehlt es an rechtsgenüglichen Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin. So hat die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer als verantwortliches Arbeitgeberorgan seinen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragspflicht nachgekommen ist, also die verschuldensmässige Wertung der Beitragspflichtverletzung, in Würdigung der gesamten Umstände, die zum Zahlungsrückstand geführt haben, zu erfolgen. Dabei sind nicht nur das Verhalten des Beschwerdeführers (insbesondere auch allfällige Sanierungsbemühungen) und seine Funktion in der Gesellschaft zu berücksichtigen.