masslicher Hinsicht zu konkretisieren. Sie verwies lediglich auf eine (nicht bei den Akten liegende) "Beitragsaufstellung" und einen Kontoauszug (act. G 6.1). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juni 2010 beschränkte sie sich auf die Nennung des von ihr geltend gemachten Schadensbetrags von Fr. 73'260.-- (act. G 6.2). Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdegegnerin einen "Kontokorrentauszug 01.01.2006 - 25.05.2010" ein (act. G 6.4). Der darin aufgeführte Saldobetrag lautet Fr. 74'488.45 und stimmt nicht mit dem geltend gemachten Schadensbetrag von Fr. 73'260.-- überein. Hinzu kommt, dass sämtliche Belege fehlen, insbesondere auch Lohnbescheinigungen, sodass kein Bezug zu den