4.2.2 Obschon im vorliegenden Verfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt, wird dieser insbesondere durch die Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht der Beschwerdegegnerin und des in Anspruch genommenen Beschwerdeführers beschränkt. Entsprechend ist es einerseits Sache der Beschwerdegegnerin, ihre Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann, wobei die wesentlichen Tatsachenbehauptungen in der Schadenersatzverfügung enthalten sein müssen.