Der aktenkundige (act. G 24), am 18. August 2010 per Fax erfolgte Versand der Eingabe vom 29. Juni 2010 ist als rechtzeitig zu betrachten (vgl. vorstehende E. 2.3). Zwar fehlt es der Faxeingabe zwangsläufig am Erfordernis der Originalunterzeichnung. Dieser Mangel kann indessen vorliegend mit Blick auf die vom Beschwerdeführer unterzeichnete nachträgliche Eingabe an das Versicherungsgericht vom 24. August 2010 als geheilt betrachtet werden, zumal keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen ersichtlich sind.