Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer mit seiner an die Beschwerdegegnerin gerichteten Eingabe "Einsprache Verfügung vom 28. Juni 2010/Stellungnahme zu 3'469" mit der Referenznummer "3'469+8'058" vom 29. Juni 2010 (act. G 1, Beilagen) die 30-tägige Rechtsmittelfrist gewahrt hat. 3.1 Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist nach Art. 39 Abs. 2 ATSG als gewahrt. Diese Regelung findet für das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten sinngemäss Anwendung (Art. 60 Abs. 2 ATSG).