Der von der Beschwerdegegnerin eingereichte Auszug "Track & Trace" bezieht sich nicht auf den Versand des Einspracheentscheids, was sich aus der davon abweichenden Barcode Label Nummer ergibt (Einspracheentscheid: 98.34.112250.00001181, Beilage zu act. G 6.9; Auszug "Track & Trace": 98.34.112250.00001169, Beilage zu act. G 2). In Nachachtung von Art. 38 Abs. 2bis ATSG gilt als Zustellungsdatum des Einspracheentscheids vom 8. Juni 2010 der 17. Juni 2010 (vgl. auch die niedergeschriebene Abholfrist bis 17. Juni 2010 auf dem Briefumschlag des Einspracheentscheids, Beilage zu act. G 6.9). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann