2.3 Der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2010 wurde einen Tag später am 9. Juni 2010 per Einschreiben versandt, vom Beschwerdeführer indessen nicht abgeholt, so dass die Sendung der Beschwerdegegnerin am 25. Juni 2010 retourniert wurde (Beilage act. G 6.9). Gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten bzw. der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Der Beschwerdeführer, der sich mit Einsprache vom 27. Mai 2010 (act.