c und Art. 47 Abs. 1 kantonales Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Da aus falscher Rechtsmittelbelehrung dem Betroffenen kein Rechtsnachteil erwachsen darf (Art. 47 Abs. 3 VRP), ist vorliegend auch für den kantonalrechtlichen Teil von einer 30-tägigen Rechtsmittelfrist auszugehen.