38 Abs. 1 ATSG). Läuft die Rechtsmittelfrist ungenützt ab, so erwächst ein Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf ein verspätet eingereichtes Rechtsmittel nicht eintreten darf (BGE 134 V 51 E. 2 mit Hinweisen). 2.2 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Rechtsmittelbelehrung erhalten, kann nicht gefolgt werden. Denn in seiner Einsprache/Stellungnahme vom © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte