entgegennehmende Person angenommen, dass dieser das Schreiben bereits erhalten habe, was aber nicht der Fall gewesen sei (act. G 24). B.j Der Beschwerdeführer bringt in der Stellungnahme vom 17. Mai 2011 im Wesentlichen vor, dass er immer alle Schreiben an die Beschwerdegegnerin vorab per Fax und anschliessend als "normalen" Brief per Post gesendet habe, und dies jeweils zu der im Brief datierten Zeit. Den Fax vom 18. August 2010 habe er der Beschwerdegegnerin ein wiederholtes Mal zugestellt, da auf sein erstes Fax und den Brief vom 29. Juni 2010 keine Antwort bzw. Reaktion seitens der Beschwerdegegnerin gekommen sei (act. G 26). Erwägungen: 1.