B.e In der Replik vom 10. November 2010 beantragt der Beschwerdeführer, "die Beschwerde der AHV Metzger ist abzuweisen", weiterhin sei diese zu verpflichten, die einbehaltenen Taggelder auszuzahlen und die Berechnungen der Taggelder neu und richtig, rückwirkend zu berechnen und auszuzahlen zuzüglich Zinsen. Er bestreitet die Entstehung eines Schadens (act. G 8). B.f Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 10). B.g Am 30. Dezember 2010 und 21. Februar 2011 reicht der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein, worin er sinngemäss eine Haftung für ungedeckt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge der B.___ GmbH bestreitet (act. G 12 und G 14).