B.d Die Beschwerdegegnerin bzw. Vorinstanz (nachfolgend ausschliesslich als Beschwerdegegnerin bezeichnet) verweist in der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2010 auf den angefochtenen Einspracheentscheid und hält an der geltend gemachten Schadenersatzforderung fest. Sie verneint, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben habe (act. G 6).