Sollte die Eingabe vom 24. August 2010 als Beschwerde zu deuten sein, so wäre diese offensichtlich verspätet. Dem Beschwerdeführer bzw. Rekurrenten (nachfolgend ausschliesslich als Beschwerdeführer bezeichnet) wurde nochmals Gelegenheit eingeräumt, bis 13. September 2010 klar zu stellen, gegen welchen Entscheid oder Verfügung sich die Eingabe vom 24. August 2010 richtet (act. G 3).