B.b Die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts orientiert A.___ am 1. September 2010, dass sie auf dessen Eingabe vom 24. August 2010 hin bei der Ausgleichskasse nachgefragt und einen Einspracheentscheid vom 8. Juni 2010 erhalten habe. Wie aus der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids hervorgehe, hätte dieser innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Versicherungsgericht angefochten werden können. Bislang sei beim Versicherungsgericht keine Beschwerde eingegangen. Sollte die Eingabe vom 24. August 2010 als Beschwerde zu deuten sein, so wäre diese offensichtlich verspätet.