A.c Dagegen erhob A.___ am 27. Mai 2010 Einsprache. Darin führte er aus, dass er die B.___ GmbH krankheitsbedingt nicht habe weiterführen können. Ferner bestritt er das Entstehen eines Schadens bei der Ausgleichskasse. Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 8. Juni 2010 "abgelehnt" (act. G 6.2, act. G 1, Beilage). A.d A.___ erhob am 29. Juni 2010 bei der Ausgleichskasse "Einsprache Verfügung vom 28. Juni 2010/Stellungnahme zu 3'469". Darin bestritt er die Forderung in der Höhe von Fr. 73'260.-- (act. G 1, Beilage). B.