{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-06-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-24-und-KZL-_2011-06-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4865&type=1563347022&cHash=8ff9d0710c969759e8a37ce39a07a0e1", "Checksum": "9b1a81c8aa97c3eb5d45d14a78ad7af9"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:31:23", "Num": ["AHV 2010/24 und KZL 2010/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 17.06.2011 AHV 2010/24 und KZL 2010/13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 17.06.2011 AHV 2010/24 und KZL 2010/13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 17.06.2011 AHV 2010/24 und KZL 2010/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG, aArt. 47 lit. d KZG (in der bis 31. 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Juni 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___,\r\nBeschwerdeführer,\r\nRekurrent,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nAHV-Ausgleichskasse Metzger, Wyttenbachstrasse 24, 3000 Bern 25,\r\nBeschwerdegegnerin, \r\nVorinstanz, \r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nSchadenersatzforderung (i.S. A.___ in Konkurs)\r\n \r\nSachverhalt:\n\nmasslicher Hinsicht zu konkretisieren. Sie verwies lediglich auf eine (nicht bei den\nAkten liegende) \"Beitragsaufstellung\" und einen Kontoauszug (act. G 6.1). Im\nangefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juni 2010 beschränkte sie sich auf die\nNennung des von ihr geltend gemachten Schadensbetrags von Fr. 73'260.-- (act.\nG 6.2). Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdegegnerin einen\n\"Kontokorrentauszug 01.01.2006 - 25.05.2010\" ein (act. G 6.4). Der darin aufgeführte\nSaldobetrag lautet Fr. 74'488.45 und stimmt nicht mit dem geltend gemachten\nSchadensbetrag von Fr. 73'260.-- überein. Hinzu kommt, dass sämtliche Belege\nfehlen, insbesondere auch Lohnbescheinigungen, sodass kein Bezug zu den\nbeitragspflichtigen Lohnsummen hergestellt werden kann. Mangels entsprechender\nAktenstücke wie Nachzahlungs- oder Veranlagungsverfügungen kann zudem nicht\nbeurteilt werden, ob einzelne Beiträge auf rechtskräftigen Verfügungen beruhen, was\nzur Folge hätte, dass der Schadensbetrag vorbehältlich zweifelloser Unrichtigkeit nicht\nmehr überprüfbar wäre (vgl. Urteil des EVG vom 10. Juli 2002, H 81/02, E. 4c). Vor\ndiesem Hintergrund lässt sich die Höhe der von der Beschwerdegegnerin geltend\ngemachten Schadenersatzforderung nicht zuverlässig überprüfen.\n\n4.3 Auch hinsichtlich der Verschuldensfrage fehlt es an rechtsgenüglichen Abklärungen\ndurch die Beschwerdegegnerin. So hat die Beurteilung der Frage, ob der\nBeschwerdeführer als verantwortliches Arbeitgeberorgan seinen Sorgfaltspflichten im\nZusammenhang mit der Einhaltung der Beitragspflicht nachgekommen ist, also die\nverschuldensmässige Wertung der Beitragspflichtverletzung, in Würdigung der\ngesamten Umstände, die zum Zahlungsrückstand geführt haben, zu erfolgen. Dabei\nsind nicht nur das Verhalten des Beschwerdeführers (insbesondere auch allfällige\nSanierungsbemühungen) und seine Funktion in der Gesellschaft zu berücksichtigen.\nInsbesondere von Bedeutung sind auch die Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten,\nwobei vorliegend offenbar ein Pauschalverfahren mit Akontozahlungen durchgeführt\nwurde (vgl. act. G 6.4). Weder in der Schadenersatzverfügung vom 25. Mai 2010 (act.\nG 6.1) noch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juni 2010 (act. G 6.2)\nsetzte sich die Beschwerdegegnerin mit der Verschuldensfrage auseinander. Auch in\nder Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2010 fehlt es an einer vertieften\nAuseinandersetzung. Da bezüglich der Verschuldensfrage die eingereichten Akten\nkeine Beurteilungsgrundlage bilden, mithin unvollständig sind, ist eine abschliessende\nVerschuldensbeurteilung nicht möglich. Die Sache ist deshalb auch aus diesem Grund\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nan die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Licht dieser Umstände erübrigen sich\nAusführungen zu den Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des adäquaten\nKausalzusammenhangs.\n\n5.\n\nDie Sache erweist sich nach dem Gesagten als noch nicht spruchreif und ist an die\nBeschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird ergänzende\nVorkehren zu treffen und entsprechend dem Ausgang ihrer weiteren Abklärungen über\ndie Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben.\n\n6.\n\n6.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und des Rekurses vom 29. Juni 2010 ist\ndie Sache unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. Juni\n2010 betreffend die bundesrechtliche und kantonalrechtliche Schadenersatzforderung\nan die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinn der Erwägungen die\nnotwendigen Abklärungen durchführe und hernach über die Schadenersatzpflicht des\nBeschwerdeführers neu verfüge. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\n6.2 Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Angesichts der\nTatsache, dass das kantonalrechtliche Verfahren, das einen wesentlich tieferen\nStreitwert aufweist, zusammen mit dem kostenlosen bundesrechtlichen Verfahren\nerledigt wurde, rechtfertigt es sich, im kantonalrechtlichen Verfahren in Anwendung von\nArt. 97 VRP auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP\n\nentschieden:\n\n1. Die Verfahren AHV 2010/24 und KZL 2010/13 werden vereinigt.\n\n2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und des Rekurses vom 29. Juni 2010\nwird die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. Juni\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2010 betreffend die bundesrechtliche und kantonalrechtliche Schadenersatzforderung\nan die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinn der Erwägungen die\nnotwendigen Abklärungen durchführe und hernach über die Schadenersatzpflicht des\nBeschwerdeführers neu verfüge. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht\neingetreten.\n\n3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11\n"}