{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-06-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-24-und-KZL-_2011-06-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4865&type=1563347022&cHash=8ff9d0710c969759e8a37ce39a07a0e1", "Checksum": "9b1a81c8aa97c3eb5d45d14a78ad7af9"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:31:23", "Num": ["AHV 2010/24 und KZL 2010/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 17.06.2011 AHV 2010/24 und KZL 2010/13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 17.06.2011 AHV 2010/24 und KZL 2010/13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 17.06.2011 AHV 2010/24 und KZL 2010/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG, aArt. 47 lit. d KZG (in der bis 31. Dezember 2008 gültigen Fassung). Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters für nicht geleistete bundes- und kantonalrechtliche Beiträge. Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2011, AHV 2010/24 und KZL 2010/13).\r\n \r\nAbteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen\r\n \r\nEntscheid vom 17. Juni 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___,\r\nBeschwerdeführer,\r\nRekurrent,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nAHV-Ausgleichskasse Metzger, Wyttenbachstrasse 24, 3000 Bern 25,\r\nBeschwerdegegnerin, \r\nVorinstanz, \r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nSchadenersatzforderung (i.S. 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Juni 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___,\r\nBeschwerdeführer,\r\nRekurrent,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nAHV-Ausgleichskasse Metzger, Wyttenbachstrasse 24, 3000 Bern 25,\r\nBeschwerdegegnerin, \r\nVorinstanz, \r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nSchadenersatzforderung (i.S. A.___ in Konkurs)\r\n \r\nSachverhalt:\n\nB.g Am 30. Dezember 2010 und 21. Februar 2011 reicht der Beschwerdeführer weitere\nEingaben ein, worin er sinngemäss eine Haftung für ungedeckt gebliebene\nSozialversicherungsbeiträge der B.___ GmbH bestreitet (act. G 12 und G 14).\n\nB.h Das Versicherungsgericht ersucht die Beschwerdegegnerin am 3. März 2011 um\ndie Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls wann sie die Eingabe des\nBeschwerdeführers vom 29. Juni 2010 (\"Einsprache Verfügung vom 28. Juni 2010 /\nStellungnahme\" mit der Referenz-Nr. \"3'469+8'058\") erhalten habe (act. G 16). Die\nBeschwerdegegnerin berichtet am 4. März 2011, dass ihr das genannte Schreiben\nbekannt sei. Die Abteilung, die für die IV-Taggelder zuständig sei, habe in diesem\nZusammenhang regen Schriftverkehr mit dem Beschwerdeführer gehabt. Es sei um die\nHöhe der IV-Taggelder gegangen, habe also mit dem vorliegenden\nBeschwerdeverfahren direkt nichts zu tun gehabt (act. G 17). Zum Schreiben der\nBeschwerdegegnerin vom 4. März 2011 nimmt der Beschwerdeführer am 30. März\n2011 Stellung (act. G 19).\n\nB.i Auf weitere Nachfrage des Versicherungsgerichts (Schreiben vom 3. Mai 2011, act.\nG 21; Telefonnotiz vom 9. Mai 2011, act. G 23) teilt die Beschwerdegegnerin am\n10. Mai 2011 mit, dass sie das Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2010\nerst mittels Fax am 18. August 2010 erhalten habe. Da dieses gefaxte Schreiben vom\n29. Juni 2010 an den Sachbearbeiter C.___ adressiert gewesen sei, habe die den Fax\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nentgegennehmende Person angenommen, dass dieser das Schreiben bereits erhalten\nhabe, was aber nicht der Fall gewesen sei (act. G 24).\n\nB.j Der Beschwerdeführer bringt in der Stellungnahme vom 17. Mai 2011 im\nWesentlichen vor, dass er immer alle Schreiben an die Beschwerdegegnerin vorab per\nFax und anschliessend als \"normalen\" Brief per Post gesendet habe, und dies jeweils\nzu der im Brief datierten Zeit. Den Fax vom 18. August 2010 habe er der\nBeschwerdegegnerin ein wiederholtes Mal zugestellt, da auf sein erstes Fax und den\nBrief vom 29. Juni 2010 keine Antwort bzw. Reaktion seitens der Beschwerdegegnerin\ngekommen sei (act. G 26).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\nDa die Verfahren AHV 2010/24 und KZL 2010/13 den gleichen Sachverhalt betreffen\nund gestützt auf dieselben bzw. analogen rechtlichen Erwägungen zu entscheiden\nsind, sind sie zu vereinigen (vgl. BGE 123 V 215 E. 1).\n\n2.\n\nZunächst ist mit Blick auf die Rechtsmittelfrist die Frage zu prüfen, ob die Beschwerde\nbzw. der Rekurs vom 24. August 2010 rechtzeitig eingereicht worden sind.\n\n2.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von 30\nTagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen. Dabei sind die\nArt. 38-41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Berechnet sich eine\nFrist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so\nbeginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Läuft die\nRechtsmittelfrist ungenützt ab, so erwächst ein Verwaltungsentscheid in (formelle)\nRechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf ein verspätet eingereichtes\nRechtsmittel nicht eintreten darf (BGE 134 V 51 E. 2 mit Hinweisen).\n\n2.2 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Rechtsmittelbelehrung\nerhalten, kann nicht gefolgt werden. Denn in seiner Einsprache/Stellungnahme vom\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n29. Juni 2010 führte der Beschwerdeführer die Referenznummer \"8'058\" des\nEinspracheentscheids vom 8. Juni 2010 an (act. G 1). Es ist daher mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den\nEinspracheentscheid samt der darin enthaltenen Rechtsmittbelehrung erhalten hat,\nzumal er im vorliegenden Verfahren kein Exemplar des angefochtenen\nEinspracheentscheids einreichte, aus dem eine fehlende Rechtmittelbelehrung\nhervorgehen würde. Indessen hat die Rechtsmittelbelehrung keinen Hinweis auf die\nlediglich 14-tägige Rekursfrist betreffend den kantonalrechtlichen Teil der\nSchadenersatzforderung enthalten (Art. 42 Abs. 1 lit. c und Art. 47 Abs. 1 kantonales\nGesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Da aus falscher\nRechtsmittelbelehrung dem Betroffenen kein Rechtsnachteil erwachsen darf (Art. 47\nAbs. 3 VRP), ist vorliegend auch für den kantonalrechtlichen Teil von einer 30-tägigen\nRechtsmittelfrist auszugehen.\n\n"}