Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. Die Beschwerde und der Rekurs werden insoweit gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 26. August 2010 aufgehoben, als die Streitangelegenheit zur ergänzenden Abklärung und Neufestsetzung der Schadenshöhe im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin und Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen werden die Beschwerde und der Rekurs abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/16