5.1 Im Sinn der Erwägungen ist die Beschwerde betreffend die bundesrechtlichen Beiträge und der Rekurs betreffend die kantonalrechtlichen Beiträge insoweit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 26. August 2010 aufzuheben, als die Streitsache zur ergänzenden Abklärung und Neufestsetzung des Schadenbetrags an © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Im Übrigen sind die Beschwerde und der Rekurs abzuweisen.