4.5 Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den schuldhaften Verletzungen von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens kann aufgrund der obigen Ausführungen ohne Weiteres bejaht werden. 4.6 Der rechtlich erhebliche Sachverhalt wird, mit Ausnahme der Schadenshöhe (vgl. E. 4.2.2), für genügend geklärt erachtet, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 162 E. 1d). 4.7 Zusammenfassend sind sämtliche Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz erfüllt, wobei die Beschwerdegegnerin bezüglich der Schadenshöhe weitere Abklärungen vorzunehmen hat. 5.