G 1.1/Beilage 36). Insgesamt ist davon auszugehen, dass bei dieser Ausgangslage nicht ernsthaft darauf vertraut werden konnte, dass die B.___ AG der Beschwerdegegnerin innert nützlicher Frist die geschuldeten Beiträge hätte erbringen können, da insbesondere noch nicht einmal die Finanzierung einer ersten Produktionsserie gewährleistet war. Sodann kann der Beschwerdeführer nicht darlegen, welche Forderungen an Stelle der ausstehenden Beiträge beglichen wurden, um das Unternehmen vor dem Konkurs zu bewahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2009, 9C_204/2008, E. 3.3), weshalb insgesamt ein haftungsausschliessender Rechtfertigungsgrund zu verneinen ist.