Die vom Beschwerdeführer bezüglich der finanziellen Situation der B.___ AG eingereichten Buchhaltungsauszüge ergeben denn auch keine aus-reichenden Anhaltspunkte für realistische Sanierungschancen. Mit der provisorischen Bilanz per 30. Juni 2008 vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass eine nachhaltige Sanierung begründet gewesen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte