Der Umstand, dass die B.___ AG nach dem Ausstieg des Hauptkreditgebers keine neuen Finanzquellen erschliessen konnte, insbesondere auch sämtliche kontaktierten Banken Zurückhaltung gezeigt haben, lässt eher darauf hindeuten, dass – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und anlässlich der mündlichen Verhandlung – das Produkt noch nicht über die notwendige Marktreife verfügte und noch weitere risikobehaftete Investitionen angestanden wären. Bei einem angeblich bereits vertraglich geregelten Absatzvolumen von 10 Millionen Franken hätten sich normalerweise entsprechende Geldgeber finden lassen. Die vom Beschwerdeführer bezüglich der finanziellen Situation der B._