4.4.3 Zu prüfen bleibt, ob haftungsausschliessende Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe vorliegen (vgl. BGE 108 V 183 ff.). Konkret macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine berechtigte Hoffnung auf eine Sanierung des Unternehmens bestanden habe, weshalb er sich um Zahlungsaufschübe für die Lohnbeiträge bemüht habe. Konkrete erfolgsversprechende Sanierungsbemühungen und -aussichten sind vorliegend nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer legt zwar mehrere Verträge ins Recht, welche einerseits die Finanzierung der Produktion des Navigationsgeräts gewährleisten und andererseits Abnahmeverträge für das Produkt garantieren sollten. Diese Verträge belegen allerdings nicht ein konkretes